Überprüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen

Was ist der Arbeitsvertrag?

Allgemein gesagt beinhaltet der Arbeitsvertrag die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsverhältnis "vereinbarten" Rechte und Pflichten.

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet.

Gemäß § 105 GewO (Gewerbeordnung) herrscht Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden?

Oftmals wird gerade von Arbeitgebern die Auffassung vertreten, dass kein Arbeitsvertrag besteht, wenn es nichts „Schriftliches“ gibt. Diese Auffassung ist schlicht „falsch“, da ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann.

Inhalt des mündlichen Arbeitvertrages ist dann das, was zwischen den jeweiligen Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) als Arbeitsbedingungen besprochen wurde, ggf. ergänzt durch gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen.

Kommt es zum Streitfall über den Inhalt des mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages bzw. beruft sich eine Vertragspartei auf das Bestehen einer bestimmten (vereinbarten) Regelung, muss diese Vertragspartei das Bestehen der Regelung beweisen. Dies ist naturgemäß schwierig, da es ja eben an der schriftlichen Fixierung der arbeitsvertraglichen Bedingungen fehlt.

Um diesen beweisrechtlichen Problemen zu begegnen, hat der Gesetzgeber das so genannte Nachweisgesetz (NachwG) geschaffen, welches für jeden Arbeitgeber gilt, der mit seinem Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag schließt.

Gemäß § 1 NachwG gilt das Gesetz für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Gemäß § 2 Abs.1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind nach § 2 Abs.1 S.2 NachwG mindestens aufzunehmen:

Besonderheiten gelten bei Auslandseinsätzen (§ 2 Abs.2 NachwG).

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

Die Angaben nach §2 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Abs.2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des §2 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach § 2 Abs.1 u. 2. NachwG. Dann aber muss der Arbeitsvertrag die in den § 2 Abs.1 bis 3 geforderten Angaben enthalten.

Zu beachten ist, dass von den Vorschriften des NachwG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 5 NachwG).

Was kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Arbeitsverträge können eine Vielzahl an unterschiedlichen Klauseln enthalten.

Denkbar sind unter anderem:

Anwendbarkeit der Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen

In der Regel sind die Klauseln des Arbeitsvertrages an den Regelungen über die so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 305 ff. des bürgerlichen Gesetzbuches zu messen. Die Frage, ob Ihr Arbeitsvertrag diesen (und anderen) Regelungen standhält, beantworten wir Ihnen gerne.

Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht bei Thole & Breitmoser Rechtsanwälte ist:

Rechtsanwalt Max Igor Breitmoser

Ihr Sofortkontakt bei Fragen zum Arbeitsrecht: 0 61 82 – 89 580

Sie möchten sich über das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses informieren. Besuchen Sie unsere Website www.arbeitnehmer-kuendigung.de


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